Ein Urteil des Oberlandesgerichts Thüringen weist noch einmal auf zwei entscheidende Aspekte bei der Werbung per E-Mail hin:
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Kein vorangekreuztes Abo-Feld! Im Registrierungsprozess auf einer Webseite darf das Feld zum Newsletter-Abo nicht per Voreinstellung angekreuzt sein. Der Interessent muss es gezielt selbst anklicken. |
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Keine E-Mail-Werbung ohne Einwilligung E-Mail-Adressen von Bestandskunden dürfen nur unter sehr strengen Voraussetzungen ohne Einwilligung des Kunden für Werbezwecke verwendet werden. |
zu 1. Kein vorangekreuztes Abo-Feld
Werbung per E-Mail bedarf einer ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers. Das sagt § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aus. Seit 2008 wird dieses Gesetz stärker forciert und es reicht nicht mehr aus, dass sich das Einverständnis des Kunden aus den Umständen oder seinem sonstigen Verhalten ergibt.
In einem bereits angekreuzten Feld liegt laut Oberlandesgericht Thüringen (OLG Thüringen vom 21.4.2010, Aktenzeichen: 2 U 88/10) keine nach außen erkennbare Betätigung des Willens im Sinne einer ausdrücklichen Einwilligungserklärung. Vielmehr sei in diesem Fall nur ein bedeutungsloses passives Nichterklären zu sehen.
Newsletter-Abo-Felder also immer unangekreuzt lassen!
zu 2. Keine E-Mail Werbung ohne Einwilligung
E-Mail-Werbung an Bestandskunden ohne Einwilligung darf nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) versendet werden, also genau dann, wenn:
- die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder einer Dienstleistung von dem Kunden generiert wurde
und
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat
und
- bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass der Kunde der Verwendung jederzeit widersprechen kann
und
- die E-Mail-Adresse nur für Direktwerbung solcher Angebote verwendet wird, die denen der Erstbestellung ähnlich sind.
Das Oberlandesgericht Thüringen entschied im oben genannten Fall sogar, dass ein Newsletter mit einer Mischung aus dem gekauften Produkt ähnlichen Waren und anderen Produkten nicht zulässig sei. Diese Entscheidung demonstriert, dass die Berufung auf § 7 Abs. 3 UWG in Bezug auf Werbe-E-Mails häufig fehlschlagen wird.
Mit einer ausdrücklichen Einwilligung des Kunden auf Nummer sicher gehen!